OLG Oldenburg - Urteil vom 29.12.2011
14 U 30/11
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVG, § 7;
Fundstellen:
VRS 2012, 156
VersR 2012, 1052
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 154/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Radfahrers mit einem überholenden Fahrzeug; Begriff des Überholens bei unklarer Verkehrslage i.S. von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.12.2011 - Aktenzeichen 14 U 30/11

DRsp Nr. 2012/14841

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Radfahrers mit einem überholenden Fahrzeug; Begriff des Überholens bei unklarer Verkehrslage i.S. von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO

Ordnet sich ein Radfahrer vom Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte ein und ist dies für einen nachfolgenden Autofahrer trotz ungünstiger Sicherverhältnisse erkennbar, entsteht eine unklare Verkehrslage, in der ein Überholen mit unveränderter Geschwindigkeit nicht zulässig ist. Auch dann, wenn sich ein Radfahrer ordnungsgemäß eingeordnet hat, muss er sich vergewissern, dass ein Abbiegen nach links gefahrlos möglich ist (doppelte Rückschau).

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück, Aktenzeichen: 3 O 154/10, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von noch 2.500,-- Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2009 zu zahlen.