BFH - Urteil vom 27.10.2005
IX R 15/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 S. 1 lit. j § 3c Abs. 2 § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2789
BFH/NV 2006, 191
BFHE 211, 273
BStBl II 2006, 171
DB 2005, 2724
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 483/04

Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

BFH, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen IX R 15/05

DRsp Nr. 2005/20398

Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

»1. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG erfasst auch die Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts. 2. Es verstößt nicht gegen das Nettoprinzip, wenn nach § 3c Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG dem halben Veräußerungspreis die Anschaffungskosten nur zur Hälfte gegenüberzustellen sind.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 S. 1 lit. j § 3c Abs. 2 § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Hälfte des Veräußerungspreises bei der Veräußerung von Bezugsrechten nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erwarb im Oktober 2001 350 Aktien eines schwedischen Unternehmens für 1 645 EUR und im Februar 2002 weitere 800 Aktien für 3 728 EUR. Am 31. Juli 2002 erhielt er aus einer Kapitalerhöhung 1 150 Bezugsrechte zugeteilt, die ihn zum Bezug junger Aktien berechtigten. Im August des Streitjahres (2002) verkaufte der Kläger seine Bezugsrechte für je 2,96719 SEK und erlöste daraus insgesamt 371,24 EUR; im September veräußerte der Kläger zudem die Aktien für 816,50 EUR.