I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Hälfte des Veräußerungspreises bei der Veräußerung von Bezugsrechten nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erwarb im Oktober 2001 350 Aktien eines schwedischen Unternehmens für 1 645 EUR und im Februar 2002 weitere 800 Aktien für 3 728 EUR. Am 31. Juli 2002 erhielt er aus einer Kapitalerhöhung 1 150 Bezugsrechte zugeteilt, die ihn zum Bezug junger Aktien berechtigten. Im August des Streitjahres (2002) verkaufte der Kläger seine Bezugsrechte für je 2,96719 SEK und erlöste daraus insgesamt 371,24 EUR; im September veräußerte der Kläger zudem die Aktien für 816,50 EUR.
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