BFH - Beschluss vom 18.08.2010
I B 110/10
Normen:
ZPO § 383 Nr. 4, 6; ZPO § 386 Abs. 2; AO § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2165/05

Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH als berufstypische Tätigkeiten eines Rechtsanwalts mit gleichzeitigem Recht zur Zeugnisverweigerung

BFH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen I B 110/10

DRsp Nr. 2010/20073

Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH als berufstypische Tätigkeiten eines Rechtsanwalts mit gleichzeitigem Recht zur Zeugnisverweigerung

NV: Soll ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungs und Immobilienverwaltungs GmbH als Zeuge vernommen werden, ist der bloße Hinweis, er sei weder von der GmbH noch deren jetzigen Geschäftsführer von der Schweigepflicht entbunden worden, keine ordnungsgemäße Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht i.S.d. § 386 Abs. 1 ZPO. Es bedarf vielmehr entweder einer Versicherung nach § 386 Abs. 2 ZPO oder weiterer Substantiierung, dass er bei seiner Vernehmung Tatsachen hätte offenbaren müssen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Anwalt anvertraut wurden.

Normenkette:

ZPO § 383 Nr. 4, 6; ZPO § 386 Abs. 2; AO § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) erließ am 24. Februar 2010 einen Beweisbeschluss, nach dem Beweis erhoben werden sollte über das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses bei der Klägerin durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeugen. Dem Beschwerdeführer wurde der Beweisbeschluss und eine Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 am 2. März 2010 zugestellt.