BGH - Beschluss vom 26.01.2023
V ZB 37/21
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DZWIR 2023, 377
JZ 2023, 284
MDR 2023, 597
WM 2023, 571
Vorinstanzen:
AG Eisenach, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 K 4/21
LG Meiningen, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 34/21

Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheids durch eine rückwirkende Satzung; Rückwirkender Eintritt der für die Ermittlung der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG maßgebenden Fälligkeit

BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen V ZB 37/21

DRsp Nr. 2023/3866

Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheids durch eine rückwirkende Satzung; Rückwirkender Eintritt der für die Ermittlung der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG maßgebenden Fälligkeit

Wird ein zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid durch eine rückwirkende Satzung geheilt, tritt die für die Ermittlung der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG maßgebende Fälligkeit rückwirkend ein; ist der Bescheid nicht vor, sondern nach dem rückwirkenden Inkrafttreten der Satzung erlassen worden, richtet sich der Eintritt der Fälligkeit nach den Vorgaben des Bescheids.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Meinigen vom 10. Juni 2021 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.