Hemmung der Festsetzungsfrist (§ 10d Abs. 1 S. 3 EStG
BFH, Urteil vom 04.11.1992 - Aktenzeichen XI R 9/92
DRsp Nr. 1996/11658
Hemmung der Festsetzungsfrist (§ 10d Abs. 1 S. 3 EStG
»§ 10d (Abs. 1) S. 3 EStG hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustrücktragsjahr bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr insoweit, als der Verlustabzug zu berücksichtigen ist. Nicht berücksichtigungsfähig sind nicht ausgeglichene Verluste, für die - teilweise - Festsetzungsverjährung eingetreten ist.«