OLG Düsseldorf - Anerkenntnisurteil vom 09.11.2015
I-14 U 198/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 302/13

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Einleitung eines Mahnverfahrens

OLG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 09.11.2015 - Aktenzeichen I-14 U 198/14

DRsp Nr. 2017/3011

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Einleitung eines Mahnverfahrens

Die Berufung auf die durch die Einleitung des Mahnverfahrens ausgelöste Verjährungshemmung ist dem Antragsteller gem. § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich verwehrt, wenn er den Erlass des Mahnbescheides durch die bewusst falsche Angabe herbeigeführt hat, eine geschuldete Gegenleistung sei bereits erbracht bzw. eine Gegenleistung sei nicht zu erbringen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. November 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 302/13) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wert: bis 125.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Fonds-Beteiligung im Februar 2003 auf Schadenersatz in Anspruch.

1. 2. 3. 4. 5.