FG München - Urteil vom 24.10.2011
7 K 2803/09
Normen:
KStG 1999 § 32a Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 34 Abs. 13c; EStG § 20;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 180

Hemmung nur einer im Zeitpunkt der Neueinführung der Vorschrift des § 32a KStG noch offenen Festsetzungsfrist

FG München, Urteil vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 7 K 2803/09

DRsp Nr. 2012/17048

Hemmung nur einer im Zeitpunkt der Neueinführung der Vorschrift des § 32a KStG noch offenen Festsetzungsfrist

Die eine korrespondierende Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Gesellschaft und dem Gesellschafter bezweckende und durch das JStG 2007 neu eingeführte Vorschrift des § 32a KStG bewirkt nicht, dass eine bereits abgelaufene Festsetzungsfrist wieder in Lauf gesetzt wird. Die Vorschrift bedingt lediglich, die Hemmung des Ablaufs einer zum Zeitpunkt der Neueinführung der Vorschrift noch offenen Festsetzungsfrist.

1. Auf die Klage werden der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 6. Februar 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2009 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 83.267,97 EUR (= 162.858 DM) herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

KStG 1999 § 32a Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 34 Abs. 13c; EStG § 20;

Tatbestand