1. Auf die Klage werden der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 6. Februar 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2009 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 83.267,97 EUR (= 162.858 DM) herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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