BGH - Beschluss vom 26.11.2020
AnwZ (Brfg) 13/20
Normen:
BRAO § 194 Abs. 2 S. 1-2; BRAO § 194 Abs. 3 Hs. 1-2;
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 2/19 (II)

Herabsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren aufgrund einer eingeschränkten Berufsausübungsmöglichkeit eines Rechtsanwalts (hier: Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente); Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 13/20

DRsp Nr. 2021/751

Herabsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren aufgrund einer eingeschränkten Berufsausübungsmöglichkeit eines Rechtsanwalts (hier: Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente); Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert des Zulassungsverfahrens in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 29. Juli 2020 von 50.000 € auf 25.000 € herabgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 194 Abs. 2 S. 1-2; BRAO § 194 Abs. 3 Hs. 1-2;

Gründe

I.

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs, mit dem seine Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls abgewiesen worden ist, mit Beschluss vom 29. Juli 2020 abgelehnt, dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt. Die Kosten wurden durch Rechnung vom 3. September 2020 auf 546 € festgesetzt.