BFH - Urteil vom 07.12.2011
II R 51/10
Normen:
HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GewO § 33c; GG Art. 3; GG Art. 20; GG Art. 105 Abs. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6/09

Heranziehung des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage für die Spielvergnügungssteuer auf Grundlage des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG); Verfassungsmäßigkeit einer Spielvergnügungsteuer bei Anknüpfen an den gesamten Spieleinsatz und nicht an den Spieleinsatz abzüglich der Steuer

BFH, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen II R 51/10

DRsp Nr. 2012/4834

Heranziehung des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage für die Spielvergnügungssteuer auf Grundlage des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG); Verfassungsmäßigkeit einer Spielvergnügungsteuer bei Anknüpfen an den gesamten Spieleinsatz und nicht an den Spieleinsatz abzüglich der Steuer

1. NV: Das Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz verstößt nicht gegen das Grundgesetz. 2. NV: Zu den Spieleinsätzen i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG zählen nicht nur die in den Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, sondern auch Gewinne, soweit sie sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern unmittelbar zum Weiterspielen verwendet, und zwar auch beim Spiel mit geldwerten Spielpunkten.

Normenkette:

HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GewO § 33c; GG Art. 3; GG Art. 20; GG Art. 105 Abs. 2 Buchst. a;

Gründe