OVG Sachsen - Urteil vom 07.02.2023
4 A 170/20
Normen:
VwGO § 121 Nr. 1; SächsKAG § 10 Abs. 2 S. 1-3;
Fundstellen:
DVBl 2023, 745
D_V 2023, 642
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 30.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1848/18

Heranziehung eines Anliegers zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe auf der Grundlage der Gewässerunterhaltungssatzung für die Verbandsgewässer eines Zweckverbands; Bindungswirkung einer den Normenkontrollantrag ablehnenden Entscheidung

OVG Sachsen, Urteil vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 4 A 170/20

DRsp Nr. 2023/5581

Heranziehung eines Anliegers zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe auf der Grundlage der Gewässerunterhaltungssatzung für die Verbandsgewässer eines Zweckverbands; Bindungswirkung einer den Normenkontrollantrag ablehnenden Entscheidung

1. Eine den Normenkontrollantrag ablehnende Entscheidung ist nicht allgemeinverbindlich. Sie entfaltet aber gemäß § 121 Nr. 1 VwGO materielle Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten und ihren Rechtsnachfolgern. Das gilt gleichermaßen für erneute Normenkontrollanträge wie Inzidentprüfungen.2. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf Einwände, die in späteren Verfahren erstmalig vorgetragen werden, soweit keine Änderung der Sach- und Rechtslage vorliegt.3. Werden entgegen der Regelung in der Satzung Flurstücke statt Grundstücke zur Abgabe herangezogen, führt dies dann nicht zur Aufhebung des Bescheides, wenn das Grundstück nur aus einem Flurstück besteht.4. Der Erlass eines zusammengefassten Abgabenbescheides ist zulässig. Werden mit einem solchen Bescheid mehrere Grundstücke veranlagt, muss für jedes Grundstück jeweils eine Abgabe gesondert festgesetzt werden.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Dezember 2019 - 6 K 1848/18 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.