OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.11.2023
2 L 87/23.Z
Normen:
BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 6; KAG LSA § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b);
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 123/21

Heranziehung eines Eigentümers eines Grundstücks zu einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag; Ermittlung der Bodenrichtwerte zum Wertermittlungsstichtag

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2023 - Aktenzeichen 2 L 87/23.Z

DRsp Nr. 2024/195

Heranziehung eines Eigentümers eines Grundstücks zu einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag; Ermittlung der Bodenrichtwerte zum Wertermittlungsstichtag

Erhebung einer Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 6 BauGB.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2023 - 4 A 123/21 MD - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.157,84 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 6; KAG LSA § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b);

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag.

Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur ..., Flurstück ..., mit einer Größe von 2.663 m2. Das Grundstück liegt im Bereich des mit der Sanierungssatzung der Beklagten vom 27. September 1995 festgelegten Sanierungsgebietes "Altstadt".