Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag.
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