OVG Sachsen - Urteil vom 07.02.2023
4 A 103/20
Normen:
GUS,SN § 1; GUS,SN § 7; AO § 155 Abs. 3; SächsKAG § 36; SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 4; SächsKAG § 8;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 859/19

Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe auf der Grundlage der Gewässerunterhaltungssatzung für die Verbandsgewässer eines Zweckverbandes für Landschaftsplanung und -entwicklung sowie Gewässerunterhaltung

OVG Sachsen, Urteil vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 4 A 103/20

DRsp Nr. 2024/1269

Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe auf der Grundlage der Gewässerunterhaltungssatzung für die Verbandsgewässer eines Zweckverbandes für Landschaftsplanung und -entwicklung sowie Gewässerunterhaltung

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Dezember 2019 - 6 K 859/19 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GUS,SN § 1; GUS,SN § 7; AO § 155 Abs. 3; SächsKAG § 36; SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 4; SächsKAG § 8;

Tatbestand

Der Beklagte ist ein Zweckverband, dessen Aufgaben gem. §§ 2, 3 der Satzung des Zweckverbandes Parthenaue vom 28. August 2002 i. d. F. der 4. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2014 (VS) die Landschaftsplanung und -entwicklung sowie die Gewässerunterhaltung sind. Die Verbandsmitglieder T....., B....... und G........ haben die Aufgabe der Gewässerunterhaltung nach § 32 Abs. 2 SächsWG auf den Beklagten übertragen (§ 3 VS).