Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Dezember 2019 -
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte ist ein Zweckverband, dessen Aufgaben gem. §§ 2, 3 der Satzung des Zweckverbandes Parthenaue vom 28. August 2002 i. d. F. der 4. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2014 (VS) die Landschaftsplanung und -entwicklung sowie die Gewässerunterhaltung sind. Die Verbandsmitglieder T....., B....... und G........ haben die Aufgabe der Gewässerunterhaltung nach § 32 Abs. 2 SächsWG auf den Beklagten übertragen (§ 3 VS).
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