OVG Niedersachsen - Urteil vom 24.01.2024
9 LC 85/18
Normen:
BauGB § 242 Abs. 1; BauGB § 125 Abs. 2; PrFluchtlG § 15; BauGB § 128;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 7959/16

Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau einer am Grundstück des Klägers angrenzenden Straße; Bestimmung eines Weges als vorhandene Straße unter dem Gesichtspunkt einer geplanten Erschließung; Beweislast für das Vorhandensein und den Umfang der Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße; Umwandlung einer ehemaligen Außenbereichsstraße in eine Innenbereichsstraße

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 9 LC 85/18

DRsp Nr. 2024/3630

Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau einer am Grundstück des Klägers angrenzenden Straße; Bestimmung eines Weges als vorhandene Straße unter dem Gesichtspunkt einer geplanten Erschließung; Beweislast für das Vorhandensein und den Umfang der Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße; Umwandlung einer ehemaligen Außenbereichsstraße in eine Innenbereichsstraße

1. Von einer vorhandenen Straße i. S. d. § 242 Abs. 1 BauGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des BBauG (Stichtag 29.6.1961) Erschließungsfunktion besessen hat, sie also zum Anbau bestimmt gewesen ist. Zur Bebauung bestimmt im Sinne von § 15 PrFluchtlG war eine Straße, die in der geschlossenen Ortslage und nicht im Außenbereich verlief, also bereits seinerzeit Innerortsstraße war (wie OVG NRW, Urteil vom 9.5.2023 15 A 1870/17 juris). 2. Die Beweislast für das Vorhandensein und den Umfang der Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße sowie für das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Straße am maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961 liegt bei den Beitragspflichtigen.