OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2020
6 A 10020/20.OVG
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4; KAG § 7 Abs. 2 S. 2; AO § 155 Abs. 2; ESA § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6284/18

Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung; Gesonderte Festsetzung der Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 6 A 10020/20.OVG

DRsp Nr. 2021/814

Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung; Gesonderte Festsetzung der Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide

1. Ein im Übrigen rechtmäßiger Bescheid über die Festsetzung wiederkehrender Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 155 Abs. 2 AO nicht allein deshalb rechtswidrig, weil zuvor ein in der einschlägigen Entgeltsatzung vorgesehener Grundlagenbescheid nicht erlassen worden ist.2. Insoweit steht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 155 Abs. 2 AO der durch § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG landesrechtlich für die Erhebung kommunaler Abgaben gesetzlich angeordneten entsprechenden Anwendung von § 155 Abs. 2 AO nicht entgegen.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4; KAG § 7 Abs. 2 S. 2; AO § 155 Abs. 2; ESA § 17 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand