BGH - Beschluss vom 29.09.2011
IX ZR 26/08
Normen:
BGB § 249; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 18/06
OLG Hamm, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 4/07

Herleitung eines Anspruchs auf richterliche Würdigung der Vorstellungen über einen hypothetischen Geschehensverlauf bei pflichtmäßigem Anwaltsverhalten aus Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen IX ZR 26/08

DRsp Nr. 2011/17903

Herleitung eines Anspruchs auf richterliche Würdigung der Vorstellungen über einen hypothetischen Geschehensverlauf bei pflichtmäßigem Anwaltsverhalten aus Art. 103 Abs. 1 GG

Hat ein Rechtsanwalt mehrere, auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen beruhende Ansprüche seines Mandanten im Wege einer objektiven Klagehäufung geltend gemacht, ohne dies mit ihm abzustimmen, und kommt es hierdurch zu einer Verzögerung der Titulierung, hat der wegen der dadurch eingetretenen Versäumung von Vollstreckungsmöglichkeiten Schadensersatz begehrende Mandant substantiiert darzulegen, welche Weisungen er seinem Anwalt bei sachlich richtiger Aufklärung über die Vor- und Nachteile der Klagehäufung erteilt hätte, wie das Gericht bei getrennt eingereichten Klagen im Hinblick auf eine in Betracht zu ziehende Verfahrensverbindung verfahren wäre und welche Verzögerungen bei Einzelklagen hätten vermieden werden können. Im Übrigen hat der Mandant die Vollstreckungsmöglichkeiten konkret zu benennen, die zwischen dem möglichen und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Titulierung bestanden haben.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 172.028,01 € festgesetzt.

Normenkette: