BFH - Urteil vom 16.11.2011
I R 65/10
Normen:
EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG 1997 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; KStG 1991 § 2 Nr. 1; KStG 1991 § 8 Abs. 1; JSOA § 6; JSOA § 5 Buchst. g;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3078/05

Herleitung eines für die Annahme zusammenhängender Leistungen erforderlichen persönlichen Zusammenhanges aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise

BFH, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen I R 65/10

DRsp Nr. 2012/7222

Herleitung eines für die Annahme zusammenhängender Leistungen erforderlichen persönlichen Zusammenhanges aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise

NV: Von einer mit einer künstlerischen Leistung zusammenhängenden Leistung kann nur gesprochen werden, wenn ein sachlicher und personeller Zusammenhang mit der künstlerischen Hauptleistung besteht. Hieran mangelt es, wenn Nebenleistungen nicht durch den Künstler, sondern einen anderen Vertragspartner aufgrund eines eigenständigen Vertrags mit dem inländischen Veranstalter erbracht werden. Abreden der Vertragspartner des inländischen Veranstalters untereinander, die bei Vertragsschluss nicht offen gelegt werden, rechtfertigen nicht die Annahme eines personellen Zusammenhangs.

Normenkette:

EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG 1997 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; KStG 1991 § 2 Nr. 1; KStG 1991 § 8 Abs. 1; JSOA § 6; JSOA § 5 Buchst. g;

Gründe