BFH - Urteil vom 17.11.2005
III R 53/04
Normen:
InvZulG (1996) § 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1204
BB 2006, 1255
BFH/NV 2006, 1417
BFHE 212, 364
BStBl II 2006, 769
DB 2006, 1191
DStRE 2006, 801
Vorinstanzen:
FG Sachsen Anhalt - 1 K 469/99 - 25.3.2004,

Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts bei Verwendung gebrauchter Bauteile

BFH, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen III R 53/04

DRsp Nr. 2006/11935

Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts bei Verwendung gebrauchter Bauteile

»1. Bei Verwendung gebrauchter Teile von mehr als 10 v.H. des gesamten Wertes wird ein neues Wirtschaftsgut im Sinne des Investitionszulagenrechts nur dann hergestellt, wenn der Anspruchsberechtigte unter Verwirklichung einer neuen Idee ein andersartiges Wirtschaftsgut schafft. 2. Die Herstellung aufgrund einer neuen Idee setzt weder eine patentfähige Erfindung noch eine weltweit neue Idee voraus. Es reicht aus, dass der Anspruchsberechtigte auf der Grundlage eines bereits bekannten technischen Verfahrens eine Anlage für die Zwecke seines Betriebs entwickelt und errichtet, die modernen technischen Anforderungen entspricht und die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs stärkt.«

Normenkette:

InvZulG (1996) § 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen unter anderem zur Entsorgung von Abfällen im Fördergebiet.

Im Jahr 1995 begann sie mit der Errichtung einer Kompostierungsanlage für Bioabfall mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 1 012 146,83 DM. Für die in diesem Jahr angefallenen Teilherstellungskosten gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) antragsgemäß eine Investitionszulage.