Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Beschwerdeführerin leistete Miet- und Lizenzzahlungen an eine mit ihr in einem Konzernverbund stehende, in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. In den Vereinigten Staaten fand eine Ertragsbesteuerung dieser Gesellschaft statt. Nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 EStG 2002 war die Beschwerdeführerin verpflichtet, die für diese Einnahmen anfallenden Körperschaftsteuern für Rechnung der amerikanischen Gesellschaft an das zuständige Finanzamt durch Abzug dieser Beträge von ihren Miet- und Lizenzzahlungen abzuführen. Das hat die Beschwerdeführerin aus Unwissenheit versäumt und wurde deshalb im Nachhinein mit den im Ausgangsverfahren in Streit stehenden Steuerforderungen in Anspruch genommen.
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