BVerfG - Beschluss vom 22.01.2014
1 BvR 891/13
Normen:
AO § 163; BVerfGG § 92; GG Art. 14; GG Art. 3 Abs. 1;

Hinreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde bzgl. einer nicht in Abzug gebrachten Körperschaftsteuer

BVerfG, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 891/13

DRsp Nr. 2014/3578

Hinreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde bzgl. einer nicht in Abzug gebrachten Körperschaftsteuer

Eine Verfassungsbeschwerde, die sich nicht mit dem angegriffenen Urteil und mit der für dessen verfassungsrechtliche Würdigung wesentlichen Argumentation auseinandersetzt, ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

AO § 163; BVerfGG § 92; GG Art. 14; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin leistete Miet- und Lizenzzahlungen an eine mit ihr in einem Konzernverbund stehende, in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. In den Vereinigten Staaten fand eine Ertragsbesteuerung dieser Gesellschaft statt. Nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 EStG 2002 war die Beschwerdeführerin verpflichtet, die für diese Einnahmen anfallenden Körperschaftsteuern für Rechnung der amerikanischen Gesellschaft an das zuständige Finanzamt durch Abzug dieser Beträge von ihren Miet- und Lizenzzahlungen abzuführen. Das hat die Beschwerdeführerin aus Unwissenheit versäumt und wurde deshalb im Nachhinein mit den im Ausgangsverfahren in Streit stehenden Steuerforderungen in Anspruch genommen.