BFH - Urteil vom 14.12.2005
II R 63/04
Normen:
AO § 149 § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; VStG § 15 Abs. 1 § 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1061
wistra 2006, 433
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 325/01

Hinterziehung von VSt - Unterlassen der Abgabe der Erklärung

BFH, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen II R 63/04

DRsp Nr. 2006/7913

Hinterziehung von VSt - Unterlassen der Abgabe der Erklärung

1. Zu den Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.2. Der objektive Tatbestand der Norm ist bereits dann erfüllt, wenn der Stpfl. es unterlassen hat, eine Steuererklärung abzugeben, zu der er kraft Gesetzes verpflichtet ist.3. Der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Abgabe der VSt-Erklärung betrifft nicht nur das Kalenderjahr, auf dessen Beginn die Erklärung hätte abgegeben werden müssen, sondern kann auch weitere Kalenderjahr/Veranlagungszeiträume betreffen.4. Der Nichtabgabe einer VSt-Erklärung auf einen bestimmten Hauptveranlagungszeitpunkt kommt auch für solche Kalenderjahr Bedeutung zu, die dem Hauptveranlagungszeitpunkt vorausgegangen sind und für die eine Neu- bzw. Nachveranlagung geboten gewesen wäre.

Normenkette:

AO § 149 § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; VStG § 15 Abs. 1 § 19 ;

Gründe: