BFH - Beschluss vom 17.12.2010
III B 145/09
Normen:
EStG § 31 S. 5; EStG § 32 Abs. 7 S. 1; EStG § 36 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 9/05

Hinzurechnung des vollen Kindergeldes bei der Günstigerprüfung bei Übertragung des halben Kinderfreibetrages wegen einer Unterhaltspflichtverletzung des barunterhaltspflichtigen Elternteils

BFH, Beschluss vom 17.12.2010 - Aktenzeichen III B 145/09

DRsp Nr. 2011/3127

Hinzurechnung des vollen Kindergeldes bei der Günstigerprüfung bei Übertragung des halben Kinderfreibetrages wegen einer Unterhaltspflichtverletzung des barunterhaltspflichtigen Elternteils

1. NV: Auch nach den bis VZ 2003 geltenden Fassungen des § 31 Satz 5 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG war bei Abzug eines doppelten Kinderfreibetrages bzw. der Übertragung des Kinderfreibetrages des anderen Elternteils (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) das Kindergeld in voller Höhe hinzuzurechnen. 2. NV: Das BVerfG hat inzwischen auch entschieden, dass die Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld auch bei Nichtanrechnung auf den Unterhalt mit dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums vereinbar ist.

Normenkette:

EStG § 31 S. 5; EStG § 32 Abs. 7 S. 1; EStG § 36 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als Steuerberaterin selbständig tätig. In den Streitjahren 2002 und 2003 lebte ihre 1987 geborene Tochter (T) bei ihr. Die Klägerin erhielt 154 EUR Kindergeld monatlich ausbezahlt (Jahresbetrag 1.848 EUR). Der Vater von T kam seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach. Für ihn trat das Jugendamt in Vorleistung und überwies der Klägerin monatlich 162,59 EUR als Lebensunterhalt für T (Jahresbetrag 1.951,08 EUR).