FG Münster - Urteil vom 24.05.2023
3 K 383/21 F
Normen:
BewG § 201; BewG § 199 Abs. 2; BewG § 200;

Hinzurechnung von Aufwendungen in Form einer Rückstellung für eine Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen den Ausgangswerten bei der Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens

FG Münster, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 3 K 383/21 F

DRsp Nr. 2023/9234

Hinzurechnung von Aufwendungen in Form einer Rückstellung für eine Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen den Ausgangswerten bei der Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 201; BewG § 199 Abs. 2; BewG § 200;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens Aufwendungen in Form einer Rückstellung für eine Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen den Ausgangswerten hinzuzurechnen sind.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H-Stadt unter [...], war und ist die Produktion und der Vertrieb von Lebensmitteln.

Mit Bußgeldbescheid der 12. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 30.06.2014 wurden Geldbußen gegen Herrn X. J. als Betroffenen in Höhe von 326.000 Euro bzw. gegen die Klägerin als Nebenbetroffene in Höhe von 5,91 Mio. Euro festgesetzt.