Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Anwendung des sog. vereinfachten Ertragswertverfahrens (§§ 200 ff. Bewertungsgesetz - BewG) Aufwendungen in Form von Zollabgaben samt darauf angefallener Zinsaufwendungen, über die im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem Staat im europäischen Ausland entschieden wurde, als außerordentliche Aufwendungen den Ausgangswerten hinzuzurechnen sind.
Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu 100% ein Tochterunternehmen der mit Beschluss vom 02.11.2023 beigeladenen D GmbH.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die (Zoll-)Spedition zwischen West- und Osteuropa. Von 19xx bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) in 2004 war die Klägerin in mehreren eigenen Büros an der deutsch-polnischen Grenze tätig und erstellte in dieser Funktion unter anderem Versanddokumente (Zollversandscheine) für Importeure.
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