FG Münster - Urteil vom 31.08.2023
10 K 2110/19 K,U,F
Normen:
KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; AO § 110 Abs. 2 S. 2;

Hinzuschätzungen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung und Zweifeln an der Vollständigkeit der erklärten Umsätze; Verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit der Ausbuchung von Darlehensforderungen

FG Münster, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 10 K 2110/19 K,U,F

DRsp Nr. 2023/14714

Hinzuschätzungen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung und Zweifeln an der Vollständigkeit der erklärten Umsätze; Verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit der Ausbuchung von Darlehensforderungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; AO § 110 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind verschiedene Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung streitig, im Einzelnen Hinzuschätzungen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung und Zweifeln an der Vollständigkeit der erklärten Umsätze, verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit der Ausbuchung von Darlehensforderungen sowie die Erhöhung der Lohnversteuerung einer Pkw-Nutzung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zwischen den Beteiligten zudem streitig, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zu gewähren ist.