BFH - Beschluß vom 05.03.1992
IV B 178/90
Normen:
EStG § 7 g; GewStDV § 23 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1320
BFHE 167, 388
BStBl II 1992, 725
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Höchstgrenze für Sonderabschreibung nach § 7 g EStG

BFH, Beschluß vom 05.03.1992 - Aktenzeichen IV B 178/90

DRsp Nr. 1996/11419

Höchstgrenze für Sonderabschreibung nach § 7 g EStG

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß während der Geltungsdauer des § 23 GewStDV der nach dieser Vorschrift festzustellende Hilfswert für das Gewerbekapital maßgeblich für die Frage ist, ob die für die Gewährung der Sonderabschreibung nach § 7 g EStG zu beachtende Höchstgrenze für kleinere und mittlere Betriebe überschritten wird.«

Normenkette:

EStG § 7 g; GewStDV § 23 ;

Gründe:

Das von der Beschwerdeführerin betriebene Küstenmotorschiff wurde mit Bauvertrag vom 23. Februar 1984 bei der Werft in Auftrag gegeben. Am 27. Dezember 1984 fand die Probefahrt statt, anläßlich derer die Werft der Beschwerdeführerin das Schiff übergab. Ab dem 28. Dezember 1984 wurde der Schiffahrtsbetrieb aufgenommen. Dies geschah in Erfüllung eines Zeitchartervertrages, den die Beschwerdeführerin mit der A-GmbH für drei Jahre ab Fertigstellung des Schiffes abgeschlossen hatte.