Das von der Beschwerdeführerin betriebene Küstenmotorschiff wurde mit Bauvertrag vom 23. Februar 1984 bei der Werft in Auftrag gegeben. Am 27. Dezember 1984 fand die Probefahrt statt, anläßlich derer die Werft der Beschwerdeführerin das Schiff übergab. Ab dem 28. Dezember 1984 wurde der Schiffahrtsbetrieb aufgenommen. Dies geschah in Erfüllung eines Zeitchartervertrages, den die Beschwerdeführerin mit der A-GmbH für drei Jahre ab Fertigstellung des Schiffes abgeschlossen hatte.
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