OLG Koblenz - Beschluss vom 21.12.2016
1 AR 105/16
Normen:
RVG § 51;

Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 1 AR 105/16

DRsp Nr. 2017/16720

Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

1. Zur Bemessung der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren.2. Die Wahlverteidigerhöchstgebühr bildet grundsätzlich die Obergrenze für die Bemessung einer Pauschgebühr. Sie kann nur in Ausnahmefällen überschritten werden.

Tenor

Rechtsanwalt pp. wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags - für seine gesamte Tätigkeit als bestellter Verteidiger des Angeklagten pp. eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschvergütung im Höhe von 349.150 € zzgl. Mehrwertsteuer bewilligt.

Auslagen werden gesondert erstattet.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

1.Dem Antragsteller ist anstelle der für seine Tätigkeit im Verfahren vor der 12. Großen Strafkammer — Staatsschutzkammer — des Landgerichts Koblenz angefallenen Regelgebühren für bestellte Verteidiger eine Pauschvergütung in der tenorierten Höhe zu bewilligen. Das Verfahren gegen den von dem Antragsteller verteidigten Angeklagten ist durch Beschluss vom 13. Oktober 2016 eingestellt worden (BI. 1826 ff. KH). Eingereicht wurde der Antrag von Rechtsanwalt pp. durch die AnwVS (BL 1820 K1-1); an die Rechtsanwalt pp. seine Gebührenansprüche abgetreten hat.