OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.12.2020
6 W 54/20
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3101 Ziff. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 132/17

Höhe der Verfahrensgebühr für die anwaltliche Tätigkeit bei Klagerücknahme nach Ankündigung des Klageabweisungsantrages durch den Beklagten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 6 W 54/20

DRsp Nr. 2021/779

Höhe der Verfahrensgebühr für die anwaltliche Tätigkeit bei Klagerücknahme nach Ankündigung des Klageabweisungsantrages durch den Beklagten

Ein für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG notwendiger Sachantrag im Sinne von Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Beklagten schriftsätzlich ankündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Klage abzuweisen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 15.09.2020, Aktenzeichen 2 O 132/17 insoweit abgeändert als die Klägerin an die Beklagte gemäß § 104 ZPO weitere Kosten in Höhe von 4.713 € (insgesamt also 12.293,80 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.01.2020 zu erstatten hat.

2.

Die Klagepartei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.713 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3101 Ziff. 1;

Gründe