BFH - Urteil vom 30.09.2020
I R 12/17
Normen:
KStG § 27 Abs. 1, 2 und 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 2021, 752
BFH/NV 2021, 602
DB 2021, 596
DStR 2021, 468
DStRE 2021, 373
DStZ 2021, 258
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1059/16

Höhe des Einlagenkontos der in Eigenregie einer kommunalen Gebietskörperschaft betriebenen Trinkwasserversorgung

BFH, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen I R 12/17

DRsp Nr. 2021/3135

Höhe des Einlagenkontos der in Eigenregie einer kommunalen Gebietskörperschaft betriebenen Trinkwasserversorgung

Der Bestand des Einlagekontos eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ist nach § 27 Abs. 7 i.V.m. § 27 Abs. 2 KStG weder an die Gewinnermittlungsart noch an das Überschreiten der jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG gebunden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 01.02.2017 – 2 K 1059/16 aufgehoben.

Die Sache wird mit der Maßgabe an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, dass das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der noch zu erlassenden Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes auf den 31.12.2007 bis 31.12.2010 auszusetzen ist.

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 1, 2 und 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b;

Gründe

I.