BFH - Urteil vom 11.11.2014
I R 46/13
Normen:
KStG § 36 Abs. 7; KStG § 37 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 284/10

Höhe des Körperschaftsguthabens

BFH, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen I R 46/13

DRsp Nr. 2015/1639

Höhe des Körperschaftsguthabens

1. NV: Die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung der § 36, § 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war. 2. NV: Eine die Anwendung der Neufassung versperrende Bestandskraft der Feststellung der Endbestände ist auch dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG keine ausdrückliche Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 € enthielt. 3. NV: Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Feststellungsbescheid kann nach Ablauf der Feststellungsfrist wegen des damit verbundenen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung nicht mehr nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden. Die Regelung in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO führt nicht zu einem Wiederaufleben des Nachprüfungsvorbehalts und damit der Änderungsmöglichkeit gemäß § 164 Abs. 2 AO.

Die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG 1999 ist nicht mehr änderbar.

Normenkette:

KStG § 36 Abs. 7; KStG § 37 Abs. 5 S. 1;

Gründe