FG Schleswig-Holstein, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 284/10
Höhe des Körperschaftsguthabens
BFH, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen I R 46/13
DRsp Nr. 2015/1639
Höhe des Körperschaftsguthabens
1. NV: Die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung der § 36, § 37 Abs. 1KStG durch das JStG 2010 ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war.2. NV: Eine die Anwendung der Neufassung versperrende Bestandskraft der Feststellung der Endbestände ist auch dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7KStG keine ausdrückliche Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 € enthielt.3. NV: Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Feststellungsbescheid kann nach Ablauf der Feststellungsfrist wegen des damit verbundenen Wegfalls des Vorbehalts der Nachprüfung nicht mehr nach § 164 Abs. 2AO geändert werden. Die Regelung in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO führt nicht zu einem Wiederaufleben des Nachprüfungsvorbehalts und damit der Änderungsmöglichkeit gemäß § 164 Abs. 2AO.
Die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7KStG 1999 ist nicht mehr änderbar.