BGH - Urteil vom 24.07.2023
VIa ZR 338/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 477/20
OLG Bamberg, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 42/21

Höhe des Restschadensersatzanspruchs des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 24.07.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 338/21

DRsp Nr. 2023/11167

Höhe des Restschadensersatzanspruchs des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs

In Fällen des sogenannten Dieselskandals ist als Erlangtes im Sinne von § 852 S. 1, § 818 Abs. 1 BGB nicht lediglich der Herstellergewinn, sondern der vom Hersteller vereinnahmte Händlereinkaufspreis abzüglich der vom Käufer erzielten Nutzungsvorteile und Veräußerungserlöse herauszugeben.

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. September 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in zwei Kraftfahrzeugen auf Schadensersatz in Anspruch.