OLG Köln - Urteil vom 11.08.2015
15 U 26/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 431/12

Höhe des Schadens bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild

OLG Köln, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen 15 U 26/15

DRsp Nr. 2016/17880

Höhe des Schadens bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild

1. Eine Werbung, die eine bekannte Schauspielerin ohne deren Einwilligung neben der beworbenen Ware abbildet, greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild ein. 2. Hierdurch ist der Werbende in Höhe der üblichen Lizenzgebühr bereichert. 3. Grundlage der Schätzung der fiktiven Lizenzgebühr kann ein von der klagenden Schauspielerin vorgelegter Werbevertrag sein. Jedoch sind auch die Gesamtkosten des Werbeprospekts und die zeitliche Dauer des Werbevertrages in die Abwägung einzustellen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.1.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.1.2015 (28 O 431/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2014 sowie Anwaltskosten in Höhe von 597,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.