BFH - Urteil vom 24.03.1992
VII R 39/91
Normen:
AO (1977) § 3 Abs. 3, § 240 Abs. 1 S. 1, 4; EStG § 2 Abs. 6, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 1786
BFHE 168, 300
BStBl II 1992, 936
BStBl II 1992, 956
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Höhe des verwirkten Säumniszuschlags bei Änderung des rückständigen Steuerbetrags

BFH, Urteil vom 24.03.1992 - Aktenzeichen VII R 39/91

DRsp Nr. 1996/11526

Höhe des verwirkten Säumniszuschlags bei Änderung des rückständigen Steuerbetrags

»Ändert sich der rückständige Steuerbetrag infolge einer nachträglichen Anrechnung von Steuern gemäß § 36 Abs. 2 EStG, so ändert sich der Betrag des verwirkten Säumniszuschlags entsprechend; § 240 Abs. 1 S. 4 AO (1977) findet auf diesen Fall keine Anwendung.«

Normenkette:

AO (1977) § 3 Abs. 3, § 240 Abs. 1 S. 1, 4; EStG § 2 Abs. 6, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Einkommensteuerschätzungsbescheid 1986. Die festgesetzte Steuer in Höhe von ...DM war am 20.09.1988 fällig. Anzurechnende Steuer setzte das FA nicht an.

Gleichzeitig mit der Einkommensteuer 1986 setzte das FA für 1988 erstmals Einkommensteuervorauszahlungen fest, und zwar ab 10.09.1988 in Höhe von jeweils ...DM.

Die Kläger zahlten nicht, legten allerdings rechtzeitig Einspruch ein und reichten die Einkommensteuererklärung 1986 nach, der sie Belege über die abzurechnenden Steuern beifügten. Das FA setzte die Vollziehung des angefochtenen Bescheides aus, setzte die Vorauszahlungen antragsgemäß auf 0,00 DM herab und änderte den angefochtenen Bescheid; danach ergab sich ein Steuergutbaben der Kläger in Höhe von ...DM.