I.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Einkommensteuerschätzungsbescheid 1986. Die festgesetzte Steuer in Höhe von ...DM war am 20.09.1988 fällig. Anzurechnende Steuer setzte das FA nicht an.
Gleichzeitig mit der Einkommensteuer 1986 setzte das FA für 1988 erstmals Einkommensteuervorauszahlungen fest, und zwar ab 10.09.1988 in Höhe von jeweils ...DM.
Die Kläger zahlten nicht, legten allerdings rechtzeitig Einspruch ein und reichten die Einkommensteuererklärung 1986 nach, der sie Belege über die abzurechnenden Steuern beifügten. Das FA setzte die Vollziehung des angefochtenen Bescheides aus, setzte die Vorauszahlungen antragsgemäß auf 0,00 DM herab und änderte den angefochtenen Bescheid; danach ergab sich ein Steuergutbaben der Kläger in Höhe von ...DM.
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