LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2015
L 4 KA 25/12
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 488/10

HonorarbegrenzungsmaßnahmenGrundsatz von Treu und GlaubenAkzessorietät eines Auskunftsanspruchs

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen L 4 KA 25/12

DRsp Nr. 2017/1369

Honorarbegrenzungsmaßnahmen Grundsatz von Treu und Glauben Akzessorietät eines Auskunftsanspruchs

1. Eine Auskunftspflicht kann als Nebenanspruch zu jedem Rechtsverhältnis bestehen; Grundlage dieses - mittlerweile zum Gewohnheitsrecht verfestigten - Anspruchs ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - der auch im öffentlichen Recht Anwendung findet. 2. Eine derartige Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann. 3. Als Nebenanspruch ist der Auskunftsanspruch vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig. 4. Aus dieser Akzessorietät folgt, dass ein Auskunftsanspruch auch inhaltlich durch den Hauptanspruch begrenzt ist: Er kann nur auf Daten gerichtet sein, die für das Bestehen und den Umfang des Hauptanspruchs relevant sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. April 2012 (Az.: S 12 KA 488/10) wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand

1. - - - - - 2. - - - - - 3. - - - - - - - - - - - - - - - -