BFH - Urteil vom 16.11.2011
VI R 46/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 242/08

Hypothese über die vom unvoreingenommenen, verständigen Verkehrsteilnehmer gewählte Straßenverbindung zur Ermittlung ihrer Eigenschaft als offensichtlich verkehrsgünstiger im einkommenssteuerrechtlichen Sinne

BFH, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen VI R 46/10

DRsp Nr. 2012/3080

Hypothese über die vom unvoreingenommenen, verständigen Verkehrsteilnehmer gewählte Straßenverbindung zur Ermittlung ihrer Eigenschaft als "offensichtlich" verkehrsgünstiger im einkommenssteuerrechtlichen Sinne

1. "Offensichtlich" verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.2. Zu vergleichen sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte längere Straßenverbindung. Weitere mögliche, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben dagegen unberücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in A und erzielten im Streitjahr beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.