BFH - Urteil vom 15.12.2010
VIII R 12/10
Normen:
§ 18 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 3 EStG 1997; § 56 InsO;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 32/07

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.12.2010 VIII R 50/09Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter

BFH, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen VIII R 12/10

DRsp Nr. 2011/11993

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.12.2010 VIII R 50/09Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter

1. NV: Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit sind § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 4 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie).

Normenkette:

§ 18 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 3 EStG 1997; § 56 InsO;

Gründe:

I. Die Revisionsklägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres während des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehemanns (nachfolgend Kläger). Dieser erzielte im Streitjahr 2000 als Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer überwiegend Einnahmen aus seiner Insolvenzverwaltertätigkeit, die er in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Tätigkeit als Rechtsanwalt) erfasste.