OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2024
6 W 123/23
Normen:
RVG Nr. 7008 VV;
Fundstellen:
StX 2024, 139
MDR 2024, 399
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 106/21

In Frage stehende Festsetzungsfähigkeit der liechtensteinischen Bezugssteuer für die nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung ihrer in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2024 - Aktenzeichen 6 W 123/23

DRsp Nr. 2024/2877

In Frage stehende Festsetzungsfähigkeit der liechtensteinischen Bezugssteuer für die nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung ihrer in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14.12.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 24.11.2023, Az. 13 O 106/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

RVG Nr. 7008 VV;

Gründe

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die für die I. und II. Instanz von der Beklagten jeweils als Teil ihrer Prozesskosten geltend gemachte liechtensteinische Bezugssteuer für die nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung ihrer in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht nach Nr. 7008 VV RVG festsetzungsfähig ist.