1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14.12.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 24.11.2023, Az.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die nach §
1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die für die I. und II. Instanz von der Beklagten jeweils als Teil ihrer Prozesskosten geltend gemachte liechtensteinische Bezugssteuer für die nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung ihrer in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht nach Nr. 7008 VV RVG festsetzungsfähig ist.
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