BFH vom 17.09.1992
I R 98/91
Normen:
BGB § 181 ; GmbHG § 35 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1993, 141

In-sich-Geschäfte eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers

BFH, vom 17.09.1992 - Aktenzeichen I R 98/91

DRsp Nr. 1997/16407

In-sich-Geschäfte eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers

»War der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 4 GmbHG rechtswirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so sind Leistungen der Gesellschaft aufgrund später abgeschlossener In-sich-Geschäfte nicht allein deshalb vGA, weil die Befreiung erst nach Abschluß dieser Geschäfte in der Satzung geregelt und im Handelsregister eingetragen wurde.«

Normenkette:

BGB § 181 ; GmbHG § 35 Abs. 4 ;

I. 1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahre 1969 durch S und seine Frau gegründet. In den Streitjahren 1982 bis 1986 war S Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Im Geschäftsführervertrag vom 27. September 1972 wurde er vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit. Der Gesellschaftsvertrag und das Handelsregister enthielten bis zum Jahre 1986 keinen Hinweis auf diese Befreiung. Erst aufgrund der Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 1986 wurde ein entsprechender Vermerk in das Handelsregister eingetragen.

Im Zuge einer Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Prüfer fest, daß S in den Streitjahren im Namen der Klägerin mit sich selbst Darlehens- und Mietverträge abgeschlossen bzw. geändert hatte. Die Klägerin hatte die darauf beruhenden Mieten und Darlehenszinsen als Betriebsausgaben behandelt.