I. 1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahre 1969 durch S und seine Frau gegründet. In den Streitjahren 1982 bis 1986 war S Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Im Geschäftsführervertrag vom 27. September 1972 wurde er vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit. Der Gesellschaftsvertrag und das Handelsregister enthielten bis zum Jahre 1986 keinen Hinweis auf diese Befreiung. Erst aufgrund der Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 1986 wurde ein entsprechender Vermerk in das Handelsregister eingetragen.
Im Zuge einer Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Prüfer fest, daß S in den Streitjahren im Namen der Klägerin mit sich selbst Darlehens- und Mietverträge abgeschlossen bzw. geändert hatte. Die Klägerin hatte die darauf beruhenden Mieten und Darlehenszinsen als Betriebsausgaben behandelt.
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