BGH - Urteil vom 18.12.2023
VIa ZR 1248/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 366
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 681/21
OLG Thüringen, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 361/22

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Anrechnung der beim Fahrzeugkauf angefallenen Umsatzsteuer im Wege der Vorteilsausgleichunga auf den Differenzschaden eines vorsteuerabzugsberechtigten Käufers

BGH, Urteil vom 18.12.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1248/22

DRsp Nr. 2024/704

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Anrechnung der beim Fahrzeugkauf angefallenen Umsatzsteuer im Wege der Vorteilsausgleichunga auf den Differenzschaden eines vorsteuerabzugsberechtigten Käufers

Auf den Differenzschaden eines vorsteuerabzugsberechtigten Käufers ist die beim Fahrzeugkauf angefallene Umsatzsteuer im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, wenn und soweit sie nebst anderen anzurechnenden Vermögensvorteilen den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Juli 2022 - mit Ausnahme der begehrten Freistellung von Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.