BGH - Urteil vom 04.12.2023
VIa ZR 1285/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 82/21
KG, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 51/22

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 04.12.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1285/22

DRsp Nr. 2024/1056

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

1. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. 2. Im Hinblick auf ein Verschulden kommt eine Entlastung nur aufgrund des Umstands, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag und dass jedes Dieselfahrzeug mit einer Abgasrückführung auch über ein Thermofenster verfügte, nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. August 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag zu I in Höhe von 22.585,42 € nebst Zinsen und der Berufungsantrag zu IV zurückgewiesen worden sind.