BGH - Urteil vom 27.11.2023
VIa ZR 1425/22
Normen:
VO Nr. § 864/2007/EG Art. 4 Abs. 1; VO Nr. § 864/2007/EG Art. 4 Abs. 3; VO Nr. § 864/2007/EG Art. 17; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 826;
Fundstellen:
Verkehrsjurist 2023, 10
MDR 2024, 298
ZAP EN-Nr. 208/2024
ZAP 2024, 255
DAR 2024, 204
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 11.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 567/21
OLG Bamberg, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 56/22

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Anwendung deutschen Sachenrechts auf die deliktische Haftung des Herstellers eines in einem anderen Mitgliedstaat typgenehmigten Basisfahrzeugs; Voraussetzungen für die Beanspruchung des Differenzschadens

BGH, Urteil vom 27.11.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1425/22

DRsp Nr. 2024/1709

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Anwendung deutschen Sachenrechts auf die deliktische Haftung des Herstellers eines in einem anderen Mitgliedstaat typgenehmigten Basisfahrzeugs; Voraussetzungen für die Beanspruchung des Differenzschadens

Auf die deliktische Haftung des Herstellers eines in einem anderen Mitgliedstaat typgenehmigten Basisfahrzeugs, das als Wohnmobil vervollständigt in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wird, findet deutsches Sachrecht Anwendung. Für den Differenzschaden kommt es nicht darauf an, welchen Zwecken die beabsichtigte Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr dienen soll.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VO Nr. § 864/2007/EG Art. 4 Abs. 1; VO Nr. § 864/2007/EG Art. 4 Abs. 3; VO Nr. § 864/2007/EG Art. 17; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.