BGH - Beschluss vom 04.12.2023
VIa ZB 17/23
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 98/20
OLG Düsseldorf, vom 24.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 95/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

BGH, Beschluss vom 04.12.2023 - Aktenzeichen VIa ZB 17/23

DRsp Nr. 2024/3066

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

1. Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn er in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt. Vor diesem Hintergrund ist im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal die Anmeldung von Ansprüchen eines abgelehnten Richters zum Musterfeststellungsverfahren gegen die Konzernmutter der Beklagten geeignet, vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit auch ihr selbst gegenüber aufkommen zu lassen. Das gilt jedenfalls, wenn die Möglichkeit offenblieb, auch die Beklagte als Verwenderin des Motors nach §§ 826, oder § Abs. in Verbindung mit einem Schutzgesetz in Anspruch zu nehmen.