Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.08.2020 -
Der Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 21.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2019 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag unter Zugrundelegung eines Betrags der Entgelte für Schulden von ... € (statt ... €) festgesetzt wird, ...
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
I.
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