VGH Hessen - Beschluss vom 07.07.2023
8 B 921/23
Normen:
HSOG,HE § 11; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2024, 38
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1614/23

Inanspruchnahme des Veranstaltungsorganisators als Zweckveranlasser aufgrund von Gewaltaufrufen Dritter gegen die Veranstaltung und ihre potentiellen Besucher

VGH Hessen, Beschluss vom 07.07.2023 - Aktenzeichen 8 B 921/23

DRsp Nr. 2024/1480

Inanspruchnahme des Veranstaltungsorganisators als Zweckveranlasser aufgrund von Gewaltaufrufen Dritter gegen die Veranstaltung und ihre potentiellen Besucher

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des VG Gießen vom 05.07.2023 - 4 L 1614/23.GI - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren für beide Instanzen auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HSOG,HE § 11; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller meldete am 23.02.2023 die für den 07.07.2023, 17 Uhr bis 09.07.2023, 15 Uhr geplante Veranstaltung "A...-Festival" in den B... Gießen der C... GmbH an (näher Bl. 141 ff. GA). Erwartet werden 1.500 bis 2.500 Personen. Um eine gleichzeitige Anwesenheit von max. 1.200 Personen zu gewährleisten, soll die Besucherzahl durch den Verkauf von Eintrittskarten und eine Eingangskontrolle begrenzt werden.

Im Vorfeld kam es zu konkreten Gewaltaufrufen Dritter gegen die Veranstaltung und ihre potentiellen Besucher. Laut Polizei sei mit bis zu 500 gewaltbereiten Personen vor Ort zu rechnen.