BGH - Beschluss vom 16.01.2023
VIa ZB 19/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 68/21
OLG Brandenburg, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 223/21

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor der Baureihe EA 288 auf Schadensersatz

BGH, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen VIa ZB 19/22

DRsp Nr. 2023/1782

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor der Baureihe EA 288 auf Schadensersatz

1. Ein Berufungsgericht darf unabhängig von konkreten Beanstandungen einer Berufungsbegründung ergänzend darauf hinweisen, dass es das angegriffene Urteil aus sich heraus für richtig hält.2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. August 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor der Baureihe EA 288 auf Schadensersatz in Anspruch.