BGH - Urteil vom 23.01.2023
VIa ZR 28/22
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 438/19
OLG Frankfurt/Main, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 42/20

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 23.01.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 28/22

DRsp Nr. 2023/2509

Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Ein Geschädigter war nicht bereits im Jahr 2015 zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit zur Prüfung gehalten, ob sein Fahrzeug vom sogenannten "Dieselskandal" betroffen sei.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.