Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: bis 13.000 €
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