BGH - Urteil vom 10.05.2023
VII ZR 534/21
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 182/20
OLG Stuttgart, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 349/20

Inanspruchnahme einer Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadenersatz; Gerichtliche Prüfung einer grob fahrlässigen Unkenntnis

BGH, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen VII ZR 534/21

DRsp Nr. 2023/8518

Inanspruchnahme einer Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadenersatz; Gerichtliche Prüfung einer grob fahrlässigen Unkenntnis

1. In Fällen des sogenannten Dieselskandals genügt es für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist.2. Ein vom Dieselskandal betroffener Fahrzeugkäufer hatte spätestens bis Ende 2016 Veranlassung, die Betroffenheit seines eigenen Fahrzeugs zu ermitteln, um dem Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis zu entgehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: bis 13.000 €

Normenkette:

BGB § 195;