BGH - Urteil vom 27.03.2023
VIa ZR 657/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 09.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 2447/19
OLG München, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 905/21

Inanspruchnahme eines Automobilherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 27.03.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 657/21

DRsp Nr. 2023/5628

Inanspruchnahme eines Automobilherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug

1. Der Nichtausübung eines im Zuge der Finanzierung des Kaufpreises vereinbarten Rückgaberechts durch den Fahrzeugkäufer kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bedeutung in Bezug auf einen bereits begründeten deliktischen Schadensersatzanspruch zu.2. In den sogenannten Dieselfällen genügt es für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Zahlungsbegehren des Klägers in Höhe von 7.190,21 € nebst Zinsen aus 13.278,28 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2019 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des im Klageantrag bezeichneten Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben ist.