BGH - Urteil vom 03.04.2023
VIa ZR 233/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 228/20
OLG Brandenburg, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 183/20

Inanspruchnahme eines Automobilherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 03.04.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 233/22

DRsp Nr. 2023/7006

Inanspruchnahme eines Automobilherstellers auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Ein Restschadensersatzanspruch des Käufers eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB kann nicht verneint werden, soweit es an hinreichenden Feststellungen zur Anwendbarkeit der §§ 826, 852 Satz 1 BGB fehlt, weil das Gericht es - wie hier - rechtsfehlerhaft hat dahinstehen lassen, ob der betroffene Käufer das Fahrzeug auf der Grundlage einer die Annahme einer zumindest mittelbaren Vermögensverschiebung begründenden Absatzkette erworben hat oder nicht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufungsanträge zu 1., 2., 4. und 5. zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.