BGH - Urteil vom 11.09.2023
VIa ZR 385/23
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 1/22
OLG Stuttgart, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 2125/22

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 11.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 385/23

DRsp Nr. 2023/14320

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung des Klägers auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Zahlung in Höhe von 9.935,42 € nebst Zinsen aus 23.768,88 € vom 13. März 2021 bis 23. Juni 2022 und aus 9.935,42 € ab dem 24. Juni 2022 abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, soweit er den Wegfall der Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen die Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs begehrt hat.