BGH - Urteil vom 23.10.2023
VIa ZR 530/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; VO Nr. 715/2007/EG Art. 5 Abs. 2 S. 1; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 239/20
OLG Brandenburg, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 82/21

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

BGH, Urteil vom 23.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 530/22

DRsp Nr. 2023/15324

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug; Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufungsanträge zu 1 und zu 4 zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; VO Nr. 715/2007/EG Art. 5 Abs. 2 S. 1; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger erwarb im Februar 2015 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 520d, der mit einem Motor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Er macht geltend, das Fahrzeug verfüge über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, unter anderem ein Thermofenster, und nimmt die Beklagte deshalb auf Schadensersatz in Anspruch.